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Außerordentliche Kündigung | fristlose Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB handelt es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund, die ohne Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann.

Die außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn

  • Tatsachen vorliegen, aufgrund deren es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen und
  • innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den Kündigungsgründen die Kündigung ausgesprochen wird.

Bei der Bestimmung des wichtigen Grundes sind die Einzelfallumstände zu berücksichtigen und es muss eine Interessenabwägung stattfinden. Hier ist ebenfalls spezialisierter Rechtsrat erforderlich.