Bei Kündigungen vertrete ich Sie außergerichtlich und gerichtlich. Die Wirksamkeit einer Kündigung kann von vielen Faktoren abhängig sein.
Eine Kündigung kann z. B. wegen eines Formmangels unwirksam sein, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam sein.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzmandats erhalten Sie von mir daher als Erstes eine gründliche Bestandsaufnahme, um alle relevanten Umstände Ihres Falls zu erfassen.
Für gekündigte Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Klage nur innerhalb einer Frist von drei Wochen seit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden kann. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie sich deshalb unbedingt schnell Rechtsrat einholen.
Ordentliche Kündigung
Ob Arbeitnehmer sich gegen eine ordentliche Kündigung oder Änderungskündigung mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich zur Wehr setzen können, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz in persönlicher und in betrieblicher Hinsicht Anwendung findet.
Allgemeiner Kündigungsschutz besteht,
- wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
- Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2003 begründet worden sind, ab einer Betriebsgröße von mehr als fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern
- Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 01.01.2004 begründet worden sind, ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn ständig beschäftigten Arbeitnehmern.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.
Kündigungsgründe sind
- betriebsbedingt
- verhaltensbedingt
- personenbedingt, bzw. krankheitsbedingt.
Jede Kündigungsart hat ihre eigenen speziellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die sorgfältig zu prüfen sind.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, kann eine Kündigung unter Umständen unwirksam sein, etwa wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstößt.
Außerordentliche Kündigung | fristlose Kündigung
Bei der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB handelt es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund, die ohne Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann.
Die außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn
- Tatsachen vorliegen, aufgrund deren es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen und
- innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den Kündigungsgründen die Kündigung ausgesprochen wird.
Bei der Bestimmung des wichtigen Grundes sind die Einzelfallumstände zu berücksichtigen und es muss eine Interessenabwägung stattfinden. Hier ist ebenfalls spezialisierter Rechtsrat erforderlich.
Abfindungs- und Vergleichsverhandlungen
Bei Verhandlungen über eine gütliche Einigung bei Verhandlungen über die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Vergleichs setze ich mich konsequent für Ihre Ziele ein. Besonderes Augenmerk liegt dabei darauf, nachteilige sozialrechtliche und steuerrechtliche Folgen zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.