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Ordentliche Kündigung

Ob Arbeitnehmer sich gegen eine ordentliche Kündigung oder Änderungskündigung mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich zur Wehr setzen können, hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz in persönlicher und in betrieblicher Hinsicht Anwendung findet.

Allgemeiner Kündigungsschutz besteht,

  • wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
  • Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2003 begründet worden sind, ab einer Betriebsgröße von mehr als fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern
  • Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 01.01.2004 begründet worden sind, ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn ständig beschäftigten Arbeitnehmern.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.

Kündigungsgründe sind

  • betriebsbedingt
  • verhaltensbedingt
  • personenbedingt, bzw. krankheitsbedingt.

Jede Kündigungsart hat ihre eigenen speziellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die sorgfältig zu prüfen sind.

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, kann eine Kündigung unter Umständen unwirksam sein, etwa wenn sie gegen Treu und Glauben oder gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstößt.